Satzung des Rollkollektiv 4 Tore e.V.


 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der Verein führt den Namen Rollkollektiv 4 Tore. Er hat seinen Sitz in Neubrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern.

2. Nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Namenszusatz e.V.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a. Das Errichten von Sportanlagen

b. erlebnispädagogische, präventive und offene Jugendarbeit

c. den Betrieb einer Sportstätte und weiterer Einrichtungen entsprechend des Vereinszweckes

d. die Durchführung von Ferienfreizeiten und ähnlichen Veranstaltungen

e. die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften

f. die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen in den Sportarten BMX, MTB, Skateboard, Scooter, Inlineskate und anderen Extremsportarten

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Verein dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Aufgaben und Grundsätze

 

1. Der Verein strebt im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten an:

a. die Teilnahme an sportspezifischen und übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen

b. die Aus- und Weiterbildung von Übungsleitern, Trainern und Helfern.

2. Der Verein ist politisch, konfessionell und ethnisch neutral.

3. Der Verein verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art ist.

 

§ 4 Gliederung

 

Im Verein betriebene Sportarten können vom Vorstand in Abteilungen organisiert werden. Die Abteilungen sind in der Haushaltsführung unselbständig.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen (aktiven) Mitgliedern

  • fördernden (passiven) Mitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

 

 

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/ Vertreter.

3. Die Aufnahme in den Verein ist grundsätzlich davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet, am Bankeinzugsverfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Dies hat das Mitglied auf dem Aufnahmeantrag rechtsverbindlich zu erklären. Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

4. Mitglieder, die ohne wichtigen Grund nicht oder nicht mehr am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen für den erhöhten Verwaltungsaufwand, der durch die Einzelverbuchung der Beitragszahlung entsteht, einen Verwaltungszuschlag. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

5. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens 6 volle Kalender-Monate.

6. Förderndes (passives) Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

7. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Löschung des Vereins.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der ausgehändigte Mitgliedsausweis ist spätestens am letzten Mitgliedstag in der Geschäftsstelle abzugeben. Eine Kündigung per Post oder per Email ist zulässig. Die Kündigungsfrist beträgt 2 Monate zum Quartalsende.
(31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.)

3. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen 3 Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

§ 8 Rechte & Pflichten

 

1. Mitglieder sind berechtigt,

a. am Training, an den Wettkämpfen und im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

b. die Übungsstätte zu den allgemeinen Öffnungszeiten zu nutzen.

c. Sitz-und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wahrzunehmen.

2. Jedes Mitglied ist verpflichtet,

a. sich nach der Satzung und den Ordnungen des Vereins zu verhalten.

b. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.

c. an der Erfüllung der Aufgaben aktiv mitzuwirken und das Ansehen des Vereins zu wahren.

d. zur Pflege und Erhaltung der vom Verein genutzten Sportstätten und Vereinsräumen beizutragen.

e. Treuepflicht gegenüber dem Verein.

f. pünktlich und fristgemäß die festgesetzten Beiträge zu erbringen.

 

§ 9 Beitragswesen

 

1. Von allen Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beiträge gliedern sich in folgende Beitragsarten:

1.1. Mitgliedsbeitrag

1.2. sparten- oder abteilungsbezogener Zusatzbeitrag

1.3. Sonderbeitrag für Kurse

1.4. Arbeitsleistung

1.5. Umlagen

1.6. Aufnahmegebühr

1.7. Verwaltungszuschlag

1.8. Nutzungsgebühren für nicht Vereinsmitglieder

 

Zu 1.1: Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der MV bestimmt.

Zu 1.2: Die Notwendigkeit und die Höhe des jeweiligen Zusatzbeitrages werden im Einvernehmen mit der betroffenen Sparte bzw. Abteilung vom Vorstand beschlossen. Das fehlende Einvernehmen kann durch ein entsprechendes Votum der MV ersetzt werden.

Zu 1.3: Die Notwendigkeit und die Höhe des Sonderbeitrages werden vom Vorstand beschlossen.

Zu 1.4: Die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der Arbeitsleistung werden im Einvernehmen mit der betroffenen Sparte bzw. Abteilung vom Vorstand beschlossen. Er kann beschließen, dass Arbeitsleistungen in Geld abgegolten werden dürfen. Die Höhe der Abgeltungssätze bestimmt der Vorstand einvernehmlich mit der entsprechenden Sparte/Abteilung. Das fehlende Einvernehmen kann durch ein entsprechendes Votum der MV ersetzt werden.

Zu 1.5 Die Notwendigkeit, die Art und den Umfang der Umlagen bestimmt die MV. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchsten 2x pro Jahr und grundsätzlich jeweils nur bis zur Höhe zweifachen Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.

Zu 1.6 Die Notwendigkeit und die Höhe der Aufnahmegebühr bestimmt die MV.

Zu 1.7 Die Notwendigkeit und die Höhe des Verwaltungszuschlages bestimmt der Vorstand.

Zu 1.8 Die Notwendigkeit und die Höhe der Vereinsräumlichen Nutzungsgebühr für nicht Mitglieder bestimmt der Vorstand.

2. Die Beitragspflicht beginnt in dem Monat des Eintritts. Sie endet mit dem Ablauf der Mitgliedschaft (§ 7).

3. Im Todesfall erlischt die Beitragspflicht sofort.

4. Über Anträge auf Beitragsbefreiungen, Stundung, Ratenzahlung und Erlass von Beitragsansprüchen entscheidet der Vorstand.

5. Beitragsfrei sind Ehrenmitglieder.

6. Einzelheiten des Beitragswesens, insbesondere des Verfahrens bei der Beitragserhebung, regelt eine Beitragsordnung, die der Vorstand per Beschluss mit einfacher Mehrheit erlässt. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 10 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

 

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.

4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und - falls erforderlich - zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.

6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die beauftragte Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann grundsätzlich nur innerhalb des Geschäftsjahres seiner Entstehung geltend gemacht werden. Soweit Ansprüche im letzten Quartal des Geschäftsjahres entstanden sind, können diese grundsätzlich nur bis zum 31.Januar des Folgejahres geltend gemacht werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

8. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.

9. Von dem Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

§ 11 Maßregelungen

 

1. Gegen Mitglieder können vom Vorstand Maßregelungen getroffen werden:

a. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Verpflichtungen.

b. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von 1 Monatsbeitrag.

c. wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als 3 Monatsbeitragen trotz

2. Mahnung.

d. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

e. wegen unehrenhafter Handlungen.

f. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Verbot von Gewalt entsprechend §3.3.

g. wegen schwerwiegender Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz

2. Maßregelungen sind:

a. Verweis

b. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

c. befristetes Verbot der Nutzung der Sportstätten und Vereinsräume

d. Streichung von der Mitgliederliste

e. Ausschluss aus dem Verein

3. In den Fällen § 11Abs. 1.a,b,c,d,e ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Dazu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Zugang der Entscheidung erfolgen. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Die Hauptversammlung entscheidet endgültig. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss

4. Im Fall § 11Abs.1.c kann der Vorstand die Forderung an ein Inkasso-Unternehmen abgeben und eine Streichung von der Mitgliederliste ohne vorherige Anhörung des Mitglieds vornehmen.

5. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

 

§ 12 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

  • Der Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung

 

§ 13 Der Vorstand

 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden

  • der/dem 2. Vorsitzenden

  • der/dem KassenwartIn

  • bis zu vier Beisitzern

2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die der/des 2. Vorsitzenden. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, die Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen.

3. Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der/dem SitzungsleiterIn zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege, fernmündlich oder mittels elektronischer Post gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) ist:

  • der/dem 1. Vorsitzenden

  • der/dem 2. Vorsitzenden

  • der/dem KassenwartIn

Diese Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zu zweit. Im Innenverhältnis darf der stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung vertreten.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils für 2 Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied. Kann diese Mitgliederversammlung nicht zeitnah stattfinden, ist der Vorstand berechtigt, diese Vorstandsposition vorrübergehend kommissarisch zu besetzen.

6. Mit Ausnahme des Vorsitzenden kann ein Vorstandsmitglied mehrere Vorstandsämter auf sich vereinigen.

7. Dem Vorstand obliegt die endgültige Entscheidungsgewalt bei

a. der Aufnahme und dem Ausschluss von Mitgliedern

b. der Gestaltung der Vereinsräumlichkeiten, dies geschieht mit 2/3 Mehrheit im Vorstand.

8. Der Vorstand verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungen, soweit sie das Vereinsvermögen betreffen, bedürfen unbedingt der Kenntnis von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern sowie deren Unterschrift.

 

§ 14 Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

1. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Sie findet mindestens einmal jährlich statt. Sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

 

§ 15 Zuständigkeit der Hauptversammlung

 

Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für:

a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

c. Entlastung und Wahl des Vorstands

d. Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

e. Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen

f. Genehmigung des Haushaltsplans

g. Satzungsänderungen

h. Entscheidung in Fällen der Berufung gegen Maßregelungen gemäß § 11 Abs. 3

i. Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern

j. Beschlussfassung über Anträge

k. Auflösung des Vereins

 

§ 16 Einberufung von Mitgliederversammlungen

 

1. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Mit der schriftlichen Einladung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderung die nicht in der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

 

§ 17 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

 

1. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer/seiner StellvertreterIn eröffnet, geleitet und geschlossen. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

3. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

4. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

5. Anträge können gestellt werden:

a. von jedem ordentlichen Mitglied

b. vom Vorstand

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

- Ort und Zeit der Versammlung

- die/den VersammlungsleiterIn

- die/den ProtokollführerIn

- die Zahl der erschienenen Mitglieder

- die Tagesordnung

- die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

 

§ 18 Stimmrecht und Wählbarkeit

 

1. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und aktives Wahlrecht.( Aktive- und Ehrenmitglieder)

2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Mitglieder, die kein Stimmrecht haben, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

5. In Abteilungsversammlungen haben alle Aktive- und Ehrenmitglieder der Abteilung Stimmrecht.

6. Das Stimmrecht der Mitglieder unter 14 Jahren geht auf einen gesetzlichen Vertreter des Mitglieds über.

 

§ 19 Ehrenmitglieder

 

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

 

§ 20 Haushaltsprüfung

 

1. Die Haushaltsführung des Vereins ist mindestens einmal jährlich durch zwei von der Hauptversammlung gewählte Kassenprüfer zu prüfen.

2. Die Kassenprüfer werden für 2 Jahre von der Hauptversammlung gewählt. Sie unterstehen ausschließlich und unmittelbar der Hauptversammlung. Zum Kassenprüfer kann nur gewählt werden, wer kein Amt im Vorstand oder einer Abteilung des Vereins ausübt und nicht in einem Angestelltenverhältnis zum Verein steht.

3. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Geschäfte durch den Vorstand, insbesondere der Haushalts- und Finanzabwicklung.

4. Die Prüfungsergebnisse sowie daraus resultierende Empfehlungen werden dem Vorstand 14 Kalendertage vor der Hauptversammlung zur Kenntnis vorgelegt.

5. Näheres zur Durchführung der Prüfung, zur Bekanntgabe und Umsetzung der Prüfungsergebnisse kann in einer Finanzordnung geregelt werden.

 

§ 21 Versicherung und Haftung

 

1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

3. Der Verein haftet nicht für Diebstähle.

 

§ 22 Haftungsausschluss

 

1. Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jegliches Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein beziehungsweise gegen Vereinsmitglieder bestehen, trägt der Geschädigte die Beweislast. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes, für Schadensersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.

 

§ 23 Datenschutzklausel

 

1. Mit dem Beitritt eines Mitgliedes nimmt der Verein insbesondere seine Adresse, sein Geburtsdatum, seine Bankverbindung sowie weitere für die Verwaltung der Mitgliedschaft notwendige Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied werden eine Mitgliedsnummer und Sportart zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.

2. Als Mitglied von Sportfachverbänden ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an die betreffenden Verbände zu melden. Übermittelt werden dabei unter anderem Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten, die Vereinsmitgliedsnummer sowie weitere für die Sportausübung unmittelbar notwendige persönliche Daten.

3. Weiteres regelt die Datenschutzordnung des Vereins. Diese wird durch den Vorstand beschlossen mit einfacher Mehrheit. Die Datenschutzordnung ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

§ 24 Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand Ordnungen erlassen,

z. B. eine Geschäftsordnung, Finanzordnung, Abteilungsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Vereinseinrichtungen, soweit sie nicht schon bei den Einzelbestimmungen vorgesehen sind. Die Ordnungen werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder des Vorstands beschlossen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Neue und geänderte Ordnungen werden der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

 

§ 25 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

1. Über die Auflösung des Vereins bestimmt eine eigens hierfür einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

2. Liquidatoren sind die/der 1. Vorsitzende und die/der KassenwartIn. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein zur Pflege der Waldorfpädagogik „Morgenkreis“ e.V. Neubrandenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 26 Inkrafttreten

 

Die Erstfassung der Satzung wurde am 28.12.2017 beschlossen.

Und am 09.01.2018 ergänzt.